Scheidung

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Kinder erkennen lassen,

“…..dass die Scheidung die Welt zwar zum Wackeln,

aber nicht zum Einsturz gebracht hat.“

(H.Figdor)

Elternberatung vor Scheidung/Trennung

 

 

  • Was und wie sollen wir es nur unseren Kindern sagen?
  • Wieviel macht unserem Kind die Scheidung aus?
  • Was können wir für unsere Kinder tun?

 

Die Scheidung stellt für alle Beteiligten eine massive Belastung dar. Wenn Eltern und Kinder in dieser Krise Hilfe und Verständnis für ihre seelische Erschütterung bekommen, kann die Scheidung auch zu einer Chance werden.

Informieren Sie sich darüber, wie Sie ihr Kind in dieser Situation gut unterstützen können – damit es sein seelisches Gleichgewicht wiederfinden und die Trennung/Scheidung gut verarbeiten kann.

 

Verpflichtende Elternberatung lt. § 95 Abs. 1a AußstrG

Eltern sind vor einer einvernehmlichen Scheidung seit 1. Februar 2013 verpflichtet, sich über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder beraten zu lassen. Ich bin im Sinne dieser Bestimmung in die Liste der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie anerkannten BeraterInnen eingetragen.

Beratung nach § 107, Abs.3 AußStrG

Ich wurde vom Bundesministerium für Familie und Jugend als  Familien-, Eltern- bzw. Erziehungsberater nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG anerkannt und biete  Beratung im Zuge von Verfahren über die Obsorge u./o. das Recht auf persönlichen Kontakt (§107, Abs. 3 AußStrG) an.

Kinderbeistand

Von Seiten des Gerichts kann ich als Kinderbeistand für ihr Kind bestellt werden. In für das Kind besonders belastenden Verfahren kann das Gericht für die Dauer des Pflegschaftsverfahrens einen Kinderbeistand bestellen. Dieser ist eine Vertrauensperson mit psychosozialer Ausbildung, die dem Kind in einer kindgerechten Sprache das Pflegschaftsverfahren und den Verfahrensstand erklärt, weiters das Kind auf dessen Wunsch zu Terminen begleitet und dort gemeinsam mit ihm dessen Bedürfnissen Gehör verschafft („Sprachrohr“ des Kindes). Der Kinderbeistand hat ausschließlich die Interessen des Kindes wahrzunehmen und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Eltern haben die Möglichkeit die Bestellung eines Kinderbeistandes beim zuständigen Bezirksgericht anzuregen. Detailliertere Informationen finden sie unter www.jba.gv.at oder www.kinderbeistand.jba.gv.at